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Abfallverbrennung - Sammelverordnung

Mit der Abfallverbrennung - Sammelverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, wurde in Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG umfassend die Verbrennung von Abfällen geregelt. Artikel 1 dieser Sammelverordnung, die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), wurde nun novelliert.

 
Artikel 1 der Abfallverbrennung - Sammelverordnung:
Die Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV) ist eine vom BMLFUW und vom BMWA gemeinsam erlassene Verordnung. Sie stützt sich auf Abfall-, Gewerbe- und Wasserrecht sowie auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und schafft einheitliche Standards für alle Anlagen, die Abfälle einsetzen. Sie gilt - ohne Mengenschwelle - für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die in Allein- oder Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden. Sie beinhaltet den Stand der Technik für die thermische Behandlung von Abfällen.

Mit der AVV-Novelle 2007 erfolgt die Umstellung der Emissionserklärungen von (Mit)Verbrennungsanlagen ab einem Abfalleinsatz von zwei Tonnen pro Stunde auf das elektronische Datenmanagement. Die jährlichen Emissionserklärungen sollen künftig von den Verpflichteten direkt im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

Die Vorteile dieser Umstellung für die Unternehmen liegen darin, dass sie abgegebene Meldungen als Vorlage für spätere Meldungen übernehmen können. Weiters werden die Unternehmensstammdaten automatisiert aus dem Stammdatenregister in die Emissionserklärungen übernommen. Allfällige Meldungskorrekturen können auf einfachem Weg unbürokratisch und jederzeit erfolgen.
 
Die Vorteile für die Behörden liegen darin, dass eine einheitliche Meldestruktur vorgegeben ist, die einfache und rasche Auswertungen der Meldungen, zB zur Erfüllung von Berichtspflichten ermöglicht. Auch werden durch die Anwendung die Behörden bei der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen unterstützt.

Neu ist die Verpflichtung der Unternehmen zur Abgabe einer Abfall-Input-Output-Meldung, die als Bilanz für die (Mit)Verbrennungsanlagen gilt.

Unternehmen können über die Berichtszeiträume 2006 und 2007 noch nach dem bisherigen System ihre Emissionserklärungen abgeben, es besteht aber die Möglichkeit, über diese Berichtszeiträume bis zum 1. November 2008 im Wege des Registers zu melden und an einem Projekt des BMLFUW teilzunehmen, in dem die Erstellung der Emissionserklärung und der Abfall-Input-Output-Meldung individuell betreut wird.


Artikel 2, 3 und 4 der Abfallverbrennung - Sammelverordnung:
Es handelte sich um Novellierungen bestehender Verordnungen, die auf bestehende Anlagen bis Ende 2005 anwendbar waren und seitdem von der Abfallverbrennungsverordnung abgelöst sind.


Artikel 5 der Abfallverbrennung - Sammelverordnung:
Dies ist die Neufassung der Altölverordnung. Sie regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze. Ende 2005 sind einige Bestimmungen dieser Verordnung außer Kraft getreten, insbesondere die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen - dafür gilt nunmehr die Abfallverbrennungsverordnung.

 

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06.11.2007, Lebensministerium VI/2