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Foto: BMLFUW

Wasserrechtsgesetz 1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 123/2006

Das Wasserrechtsgesetz 1959 stellt das umfassende gesetzliche Regelwerk zur Beurteilung von unterschiedlichsten aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Lebensverhältnissen dar.

 
Im Gesetz werden insbesondere folgende drei Themenkreise behandelt:

  • die Benutzung der Gewässer
  • der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer
  • der Schutz vor den Gefahren des Wassers
Mit der WRG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 123/2006 wurden mit dem Ziel der Kostenreduktion im WRG folgende Änderungen vorgenommen: 
  • Einführung eines Anzeigeverfahrens für gewisse Erdwärmepumpen
  • Möglichkeit des Entfalls der Kollaudierung
  • Möglichkeit des Entfalls der letztmaligen Überprüfung von Erlöschensvorkehrungen
  • Änderungen bei Schutzgebieten 
Mit der WRG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 87/2005, wurde ein Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten Voraussetzungen ermöglicht (Verordnungsermächtigung in § 55l). Des Weiteren wurde neben redaktionellen Klarstellungen in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für Grundwasser (§ 30c) eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang mit Oberflächengewässern hergestellt. Im Verfahrensbereich wurde in § 117 durch Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten aus dem Anwendungsbereich des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierte Kostenersatzbestimmung eingeführt.
 
Mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
 

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24.03.2010, Lebensministerium I/4